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BVerwG, 23.11.1998 - 8 B 163.98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 03.11.1999 - 8 C 19.98
Redlicher Erwerb; Ausnahmen von der Stichtagsregelung; Vorliegens der …
1.5 Der schriftliche Antrag des Beigeladenen und der aktenkundig gewordene Anbahnungsakt betrafen auch einen Vermögensgegenstand, der im Anbahnungszeitpunkt rechtlich erwerbsfähig war (vgl. hierzu Urteil vom 16. April 1998 BVerwG 7 C 32.97 BVerwGE 106, 310 ; Beschluß vom 23. November 1998 BVerwG 8 B 163.98 Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 61).Entgegen der Auffassung der Revision ist die Vorinstanz nämlich rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß es sich bei dem verkauften streitbefangenen Gebäude um ein erwerbsfähiges "Eigenheim" i.S.d. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime, Miteigentumsanteile und Gebäude für Erholungszwecke vom 19. Dezember 1973 (GBl I S. 578) Eigenheimgesetz - und nicht etwa um ein nicht veräußerungsfähiges Mehrfamilienhaus (vgl. hierzu Beschluß vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 163.98 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 61) handelt.
- BVerwG, 29.11.1999 - 8 B 277.99
Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision - Auslegung des …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von einer rechtserheblichen Anbahnung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a VermG erst dann die Rede sein, wenn sie einen Vermögensgegenstand betraf, der dem rechtsgeschäftlichen Erwerb unmittelbar zugänglich, also rechtlich erwerbsfähig war (Urteil vom 16. April 1998 - BVerwG 7 C 32.97 - BVerwGE 106, 310 ; vgl. auch Urteile vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 6.96 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 34 S. 79 und vom 3. November 1999 - BVerwG 8 C 19.98 - UA S. 10sowie Beschluß vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 163.98 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 61 S. 137 ). - BVerwG, 06.12.1999 - 7 B 156.99 Der Kläger sieht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zu dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 163.98 - (Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 61) darin, daß das Verwaltungsgericht das Vorhandensein einer dritten, selbständig vermietbaren Wohnung in dem umstrittenen Gebäude mit der Erwägung verneint habe, die damaligen Behörden hätten den betreffenden Wohnraum nach seinem Freiwerden nicht wiederbelegen wollen.